Definition · Strafrecht

Öffnen (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definition

Der Täter öffnet ein Schriftstück, wenn er den Verschluss beseitigt oder unwirksam macht. Auf eine Kenntnisnahme vom Inhalt kommt es nicht an.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „öffnen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018; § 202 RdNr. 3

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 19,99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.