Definition · Öffentliches Recht

Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG)

Definition
Mit der Öffentlichkeit der Wahl ist die Kontrolle der Wahl durch das gemeint. Die wesentlichen Teile des Wahlvorgangs wie die Wahlhandlung, mit Ausnahme der , und die sollen öffentlich überprüfbar sein.
Kontext
Was bedeutet der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.