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title: "Definition: Öffentlichkeit der Sitzung"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/oeffentlichkeit-der-sitzung"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Öffentlichkeit der Sitzung

## Definition

Die Sitzung des Gemeinderats ist <b>öffentlich</b>, wenn in den <word idx="0"/> der (üblicherweise) vorhandenen <word idx="1"/> <word idx="2"/> die <word idx="3"/> des Zugangs zur Sitzung eröffnet ist.

## Erläuterung

<massstab>Nach <b>sämtlichen Kommunalgesetzen</b> der Länder sind die Sitzungen des Rates grundsätzlich öffentlich. Auszuwählen sind <b>geeignete Räumlichkeiten</b>, in denen (1) ein ungehinderter Zugang und (2) ausreichend Platz gewährleistet sind. Bei <b>erschöpften Kapazitäten</b> bedarf es zwar keiner Vorkehrungen zu deren Erweiterung; jedoch muss ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren — typischerweise das <b>Prioritätsprinzip</b> — zur Auswahl der Zuhörer vorgesehen sein. Insbesondere darf der Zugang nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt werden.</massstab>

<vertiefung>Als Ausprägung des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips ist der Öffentlichkeitsgrundsatz „tragender Grundsatz des gesamten Kommunalrechts" (VerfGH NRW, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%201976,%201931" title="NJW 1976, 1931 (3 zugeordnete Entscheidungen)">NJW 1976, 1931</a>, 1931). Er bezweckt die <b>Information der Öffentlichkeit</b> sowie die <b>Kontrolle der Entscheidungsfindung</b> des Rates.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/oeffentlichkeit-der-sitzung
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
