Definition · Öffentliches Recht

Öffentlichkeit der Sitzung

Definition
Die Sitzung des Gemeinderats ist öffentlich, wenn in den der (üblicherweise) vorhandenen die des Zugangs zur Sitzung eröffnet ist.
Erläuterung
Maßstab
Nach sämtlichen Kommunalgesetzen der Länder sind die Sitzungen des Rates grundsätzlich öffentlich. Auszuwählen sind geeignete Räumlichkeiten, in denen (1) ein ungehinderter Zugang und (2) ausreichend Platz gewährleistet sind. Bei erschöpften Kapazitäten bedarf es zwar keiner Vorkehrungen zu deren Erweiterung; jedoch muss ein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren — typischerweise das Prioritätsprinzip — zur Auswahl der Zuhörer vorgesehen sein. Insbesondere darf der Zugang nicht auf bestimmte Personengruppen beschränkt werden.
Vertiefung
Als Ausprägung des Rechtsstaats- und Demokratieprinzips ist der Öffentlichkeitsgrundsatz „tragender Grundsatz des gesamten Kommunalrechts" (VerfGH NRW, NJW 1976, 1931, 1931). Er bezweckt die Information der Öffentlichkeit sowie die Kontrolle der Entscheidungsfindung des Rates.
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.