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title: "Definition: Öffentlicher Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/oeffentlicher-strassenverkehr-315b-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Öffentlicher Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB)

## Definition

Öffentlich ist nur derjenige Verkehr, der auf Wegen oder Plätzen stattfindet, die jedermann zur Benutzung offenstehen.

## Erläuterung

Vorausgesetzt wird eine Fläche, deren Benutzung der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder zumindest stillschweigend duldet — und zwar zugunsten jedermanns oder einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe — und die auch tatsächlich in dieser Weise genutzt wird.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/oeffentlicher-strassenverkehr-315b-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
