Öffentlicher Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB)
Öffentlich ist nur derjenige Verkehr, der auf Wegen oder Plätzen stattfindet, die jedermann zur Benutzung offenstehen.
Vorausgesetzt wird eine Fläche, deren Benutzung der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder zumindest stillschweigend duldet — und zwar zugunsten jedermanns oder einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe — und die auch tatsächlich in dieser Weise genutzt wird.
Rechtsprechung & Quellen 8
- Kudlich, in: BeckOK StGB, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 315c RdNr. 5
- Pegel, in: MüKo-StGB, 3.A. 2019, § 315b RdNr. 5
- Rengier, Strafrecht BT II, 23. A. 2022, § 4a RdNr. 2