Definition · Strafrecht

Öffentlicher Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 StGB)

Definition

Öffentlich ist nur derjenige Verkehr, der auf Wegen oder Plätzen stattfindet, die jedermann zur Benutzung offenstehen.

Erläuterung

Vorausgesetzt wird eine Fläche, deren Benutzung der Verfügungsberechtigte ausdrücklich oder zumindest stillschweigend duldet — und zwar zugunsten jedermanns oder einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe — und die auch tatsächlich in dieser Weise genutzt wird.

Kontext
Was versteht man unter dem Begriff des „öffentlichen“ Straßenverkehrs (§ 315b Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 8
Quellen
  • Kudlich, in: BeckOK StGB, 58. Ed. 1.8.2023, StGB § 315c RdNr. 5
  • Pegel, in: MüKo-StGB, 3.A. 2019, § 315b RdNr. 5
  • Rengier, Strafrecht BT II, 23. A. 2022, § 4a RdNr. 2

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.