Definition · Strafrecht

Öffentliche Mitteilung (§ 201 Abs. 2 Nr. 2 StGB)

§ 201 Abs. 2 StGB
Definition
Die Mitteilung ist öffentlich, wenn ihr Inhalt von einem größeren, nach Zahl und unbestimmten oder durch nähere nicht verbundenen unmittelbar zur Kenntnis genommen werden kann; eine tatsächliche ist nicht erforderlich
Kontext
Definiere den Begriff „öffentliche Mitteilung“ (§ 201 Abs. 2 Nr. 2 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.