Definition · Öffentliches Recht

Öffentliche Fürsorge (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG)

Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG
Definition
Fürsorge ist die Unterstützung in (insbesondere wirtschaftlichen) . Mit öffentlich ist nicht nur der Staat gemeint, sondern sämtliche (auch private) Fürsorgeeinrichtungen, die handeln.
Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „öffentliche Fürsorge“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.