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title: "Definition: Obliegenheit (vor § 241 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/obliegenheit-vor-241-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Obliegenheit (vor § 241 BGB)

## Definition

Eine Obliegenheit ist die Verbindlichkeit einer Partei des Schuldverhältnisses, deren Erfüllung von der anderen Partei <word idx="0"/> werden kann; die mit der Obliegenheit belastete Partei <word idx="1"/> jedoch <word idx="2"/>, wenn sie der Obliegenheit nicht nachkommt.

## Erläuterung

Bei der Verletzung von Obliegenheiten ist insoweit auch von einem „Verschulden gegen sich selbst" die Rede. Als Beispiel dient etwa die Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/254.html" title="&sect; 254 BGB: Mitverschulden">§ 254 Abs. 2 BGB</a>). Kommt der Geschädigte dieser nicht nach, mindert sich sein Schadensersatzanspruch entsprechend.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/obliegenheit-vor-241-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
