Definition · Zivilrecht

Obliegenheit (vor § 241 BGB)

vor § 241 BGB
Definition
Eine Obliegenheit ist die Verbindlichkeit einer Partei des Schuldverhältnisses, deren Erfüllung von der anderen Partei werden kann; die mit der Obliegenheit belastete Partei jedoch , wenn sie der Obliegenheit nicht nachkommt.
Erläuterung
Bei der Verletzung von Obliegenheiten ist insoweit auch von einem „Verschulden gegen sich selbst" die Rede. Als Beispiel dient etwa die Schadensminderungsobliegenheit des Geschädigten (§ 254 Abs. 2 BGB). Kommt der Geschädigte dieser nicht nach, mindert sich sein Schadensersatzanspruch entsprechend.
Kontext
Was versteht man unter einer „Obliegenheit“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.