Definition · Zivilrecht

Obliegenheit (vor § 241 BGB)

Definition

Eine Obliegenheit ist die Verbindlichkeit einer Partei des Schuldverhältnisses, deren Erfüllung von der anderen Partei nicht verlangt werden kann; die mit der Obliegenheit belastete Partei erleidet jedoch Rechtsnachteile, wenn sie der Obliegenheit nicht nachkommt.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einer „Obliegenheit“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Taschendefinitionen, 5. Aufl. 2022, S. 39

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.