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title: "Definition: Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/objektives-klarstellungsinteresse-art-94-abs-1-nr-2-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)

## Definition

Das Klarstellungsinteresse entfällt nur ausnahmsweise, wenn von dem Antragsgegenstand unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr eine rechtliche Wirkung ausgeht beziehungsweise ausgehen kann

## Erläuterung

Als <b>ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung</b> verlangt die abstrakte Normenkontrolle ein <b>objektives Klarstellungsinteresse</b>. Indiziert wird dieses durch das <b>Vorliegen des Antragsgrundes</b>. Es entfällt nur dann, wenn vom Antragsgegenstand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine rechtliche Wirkung ausgeht oder ausgehen kann. <didaktik>Beispielsfälle für diese Ausnahmen werden in dieser Lerneinheit behandelt!</didaktik>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/objektives-klarstellungsinteresse-art-94-abs-1-nr-2-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
