Definition · Öffentliches Recht

Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)

Definition

Das Klarstellungsinteresse entfällt nur ausnahmsweise, wenn von dem Antragsgegenstand unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr eine rechtliche Wirkung ausgeht beziehungsweise ausgehen kann

Erläuterung
Kontext

Der Begriff des „objektiven Klarstellungsinteresses“ als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung der abstrakten Normenkontrolle wird negativ bestimmt. Wann besteht kein objektives Klarstellungsinteresse?

Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Ehlers/Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 1.A. 2021, § 17 RdNr. 54
  • Fleury, Verfassungsprozessrecht, 10.A. 2017, 2. Kapitel RdNr. 106
  • Schwarz, Verfassungsprozessrecht, 1.A. 2021, § 6 RdNr. 32

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.