Definition · Öffentliches Recht

Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG)

Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG
Definition
Das Klarstellungsinteresse entfällt , wenn von dem unter keinen denkbaren Gesichtspunkten mehr eine Wirkung ausgeht beziehungsweise ausgehen kann
Erläuterung
Als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung verlangt die abstrakte Normenkontrolle ein objektives Klarstellungsinteresse. Indiziert wird dieses durch das Vorliegen des Antragsgrundes. Es entfällt nur dann, wenn vom Antragsgegenstand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine rechtliche Wirkung ausgeht oder ausgehen kann.
Lerne
Beispielsfälle für diese Ausnahmen werden in dieser Lerneinheit behandelt!
Kontext

Der Begriff des „objektiven Klarstellungsinteresses“ als ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung der abstrakten Normenkontrolle wird negativ bestimmt. Wann besteht kein objektives Klarstellungsinteresse?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.