Definition · Zivilrecht

Objektiver Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)

§ 133 BGB § 157 BGB
Definition
Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach und Glauben unter Berücksichtigung der verstehen musste (Lehre vom objektivierten , abgeleitet aus §§ 133, 157 BGB).
Kontext
Was versteht man unter der Lehre vom objektivierten (objektiven) Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.