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title: "Definition: Objektive Zurechnung beim Unterlassen (§ 13 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/objektive-zurechnung-beim-unterlassen-13-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Objektive Zurechnung beim Unterlassen (§ 13 StGB)

## Definition

Der eingetretene Erfolg ist einem Unterlassen dann objektiv zurechenbar, wenn sich im Erfolg die <word idx="0"/> realisiert, die der Täter durch die Unterlassung der gebotenen <word idx="1"/> aufrechterhalten hat und die sich gemäß ihrer Eigenart bis zur <word idx="2"/> weiterentwickelt.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/objektive-zurechnung-beim-unterlassen-13-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
