Definition · Strafrecht

Objektive Zurechnung beim Unterlassen (§ 13 StGB)

§ 13 StGB
Definition
Der eingetretene Erfolg ist einem Unterlassen dann objektiv zurechenbar, wenn sich im Erfolg die realisiert, die der Täter durch die Unterlassung der gebotenen aufrechterhalten hat und die sich gemäß ihrer Eigenart bis zur weiterentwickelt.
Kontext
Definiere den Begriff „objektive Zurechnung beim Unterlassen“ (§ 13 StGB)

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.