Im Gesetz wird die objektive Strafbarkeitsbedingung in der Regel mit „wenn" eingeleitet. Beispiele für objektive Strafbarkeitsbedingungen sind der
Eintritt des Todes eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung bei der Beteiligung an einer Schlägerei (
§ 231 StGB) oder beim Vollrausch (
§ 323a StGB) die
fehlende Strafbarkeit hinsichtlich eines anderen Delikts infolge der alkoholbedingten Schuldunfähigkeit (
§ 323a StGB).
Im Prüfungsaufbau bietet es sich an, die objektive Strafbarkeitsbedingung als gesonderten Prüfungspunkt nach dem objektiven und subjektiven Tatbestand zu prüfen. So zeigst Du, dass Du weißt, dass sich der Vorsatz nicht auf die objektive Strafbarkeitsbedingung beziehen muss.