Definition · Zivilrecht

Objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO)

Definition
Eine objektive häufung liegt vor, wenn ein Kläger mehrere (= Streitgegenstände) gegen denselben Beklagten in einer geltend macht. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach .
Kontext

Was versteht man unter einer objektiven Klagehäufung?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.