Definition · Öffentliches Recht

Nutzungsänderung von baulichen Anlagen (§ 29 Abs. 1 BauGB)

§ 29 Abs. 1 BauGB
Definition
Eine Nutzungsänderung i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn die der Nutzung verlassen wird und dadurch Belange neu berührt werden können. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Wechsel der in den Gebietstypen der BauNVO vorgesehenen Hauptnutzungsarten stattfindet.
Kontext
Definiere den Begriff „Nutzungsänderung von baulichen Anlagen“ (§ 29 Abs. 1 BauGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.