Notwehrexzess, Putativ (§ 33 StGB)
Eine (analoge) Anwendung des § 33 StGB scheidet hier nach h.M. aus, da dieser Entschuldigungsgrund das objektive Vorliegen einer Notwehrlage voraussetze. Außerdem fehle bei der überzogenen Abwehr ein zuständiger Veranlasser.