Definition · Strafrecht

Notwehrexzess, extensiv (§ 33 StGB)

§ 33 StGB
Definition
Ein extensiver Notwehrexzess liegt vor, wenn der Täter der Notwehr .
Erläuterung
Beispielhaft: Auf den ohne Beute fliehenden Dieb feuert der Verteidiger einen Schuss ab. Erfolgt die Verteidigungshandlung zu einem Zeitpunkt, in dem keine Notwehrlage (mehr) besteht, scheidet nach h.M. eine Berufung auf den Entschuldigungsgrund des Notwehrexzesses (§ 33 StGB) aus.
Kontext
Was versteht man unter einem „extensiven“ Notwehrexzess?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.