Definition · Strafrecht

Notwehr (§ 32 StGB)

§ 32 StGB
Definition
Die Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund, der eine Notwehrlage (das „Ob“ der Notwehr), eine Notwehrhandlung (das der Notwehr) sowie einen Verteidigungswillen (die Seite der Notwehr) erfordert.
Kontext
Was versteht man unter „Notwehr“ (§ 32 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.