Definition · Strafrecht

Notstandslage (§ 34 S. 1 StGB)

§ 34 S. 1 StGB
Definition
Die Notstandslage (§ 34 S. 1 StGB) setzt eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, oder ein Rechtsgut voraus. Notstandsfähig sind Rechtsgüter des Einzelnen und der , soweit sie in der Situation schutzbedürftig und schutzwürdig sind.
Kontext
Was versteht man unter „Notstandslage“ (§ 34 S. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.