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title: "Definition: Notstandshandlung, angemessene (§ 34 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/notstandshandlung-angemessene-34-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Notstandshandlung, angemessene (§ 34 StGB)

## Definition

Die Notstandshandlung ist iSv § 34 S. 2 als angemessenes Mittelanzusehen, wenn zur Gefahrabwendung keine rechtlich geordneten Verfahren zur Verfügung stehen und der Eingriff auch nicht die <word idx="0"/> Aufopferungsgrenze des <word idx="1"/> überschreitet.

## Erläuterung

Als Korrektiv fungiert das Merkmal der <b>Angemessenheit</b> in erster Linie zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung; trotz überwiegenden Schutzinteresses kann es eine Rechtfertigung aus übergeordneten Erwägungen ausnahmsweise versperren. Vergleichbar mit der Gebotenheit im Notwehrkontext haben sich auch hier zur Konkretisierung bestimmte Fallgruppen herausgebildet — namentlich der Nötigungsnotstand sowie Verstöße gegen fundamentale Rechtsprinzipien (insb. Menschenwürde).
<klausurhinweis>Erforderlich ist eine vertiefte Prüfung nur, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte für eine der bekannten Fallgruppen liefert. Im Übrigen folgt die Zulässigkeit der Verteidigungshandlung bereits aus der Interessenabwägung.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/notstandshandlung-angemessene-34-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
