Definition · Strafrecht

Notstandshandlung, angemessene (§ 34 StGB)

Definition

Die Notstandshandlung ist iSv § 34 S. 2als angemessenes Mittelanzusehen, wenn zur Gefahrabwendung keine rechtlich geordneten Verfahren zur Verfügung stehen und der Eingriff auch nicht die absolute Aufopferungsgrenze des Eingriffsadressaten überschreitet.

Erläuterung
Kontext
Wann stellt die Notstandshandlung ein „angemessenes“ Mittel zur Gefahrabwendung dar (§ 34 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 17 RdNr. 39

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.