Definition · Strafrecht

Notstandshandlung, angemessene (§ 34 StGB)

§ 34 StGB
Definition
Die Notstandshandlung ist iSv § 34 S. 2als angemessenes Mittelanzusehen, wenn zur Gefahrabwendung keine rechtlich geordneten Verfahren zur Verfügung stehen und der Eingriff auch nicht die Aufopferungsgrenze des überschreitet.
Erläuterung
Als Korrektiv fungiert das Merkmal der Angemessenheit in erster Linie zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung; trotz überwiegenden Schutzinteresses kann es eine Rechtfertigung aus übergeordneten Erwägungen ausnahmsweise versperren. Vergleichbar mit der Gebotenheit im Notwehrkontext haben sich auch hier zur Konkretisierung bestimmte Fallgruppen herausgebildet — namentlich der Nötigungsnotstand sowie Verstöße gegen fundamentale Rechtsprinzipien (insb. Menschenwürde).
Klausurentipp
Erforderlich ist eine vertiefte Prüfung nur, wenn der Sachverhalt Anhaltspunkte für eine der bekannten Fallgruppen liefert. Im Übrigen folgt die Zulässigkeit der Verteidigungshandlung bereits aus der Interessenabwägung.
Kontext
Wann stellt die Notstandshandlung ein „angemessenes“ Mittel zur Gefahrabwendung dar (§ 34 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.