Notstand, übergesetzliche entschuldigende (vor § 35 StGB)
Unter dem übergesetzlichen entschuldigenden Notstand ist eine Situation zu verstehen, in welcher der Täter existenzielle Güter verletzt, um gleichwertige andere Güter, die weder ihm noch einer ihm nahestehenden Person gehören, zu retten.
Klassisches Lehrbuchbeispiel ist der Bahnbeamte, der ein Zugunglück mit zahlreichen Toten dadurch abwendet, dass er den Zug auf ein Nebengleis umleitet, wo dieser dann jedoch drei Gleisarbeiter überrollt.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 24 RdNr. 18