Notstand, rechtfertigender (§ 34 StGB)
Gekennzeichnet ist die Notstandshandlung durch die Merkmale der Erforderlichkeit, der Interessenabwägung und einer Angemessenheit nach § 34 S. 2 StGB.
Beim Rettungswillen verlangt die hM neben der Kenntnis der Rechtfertigungslage ein Handeln zum Zwecke der Gefahrenabwehr.