Definition · Strafrecht

Notstand, rechtfertigender (§ 34 StGB)

§ 34 StGB
Definition
Der rechtfertigende Notstand ist ein , der zur Voraussetzung eine Notstands, eine Notstands sowie ein Handeln mit hat.
Erläuterung
Die Notstandslage liegt in einer gegenwärtigen Gefahr für ein Rechtsgut.
Gekennzeichnet ist die Notstandshandlung durch die Merkmale der Erforderlichkeit, der Interessenabwägung und einer Angemessenheit nach § 34 S. 2 StGB.
Beim Rettungswillen verlangt die hM neben der Kenntnis der Rechtfertigungslage ein Handeln zum Zwecke der Gefahrenabwehr.
Kontext
Was versteht man unter dem „rechtfertigenden Notstand“ (§ 34 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.