Definition · Strafrecht

Notstand, entschuldigender (§ 35 StGB)

§ 35 StGB
Definition
Der entschuldigende Notstand ist ein , der eine Notstands, eine Notstands, einen sowie die Unkeit der Duldung einer Gefahr fordert.
Erläuterung
Vorausgesetzt ist bei der Notstandslage eine gegenwärtige Gefahr für eines der ausdrücklich genannten Güter voraus.
Bei der Notstandshandlung darf die den Notstand begründende Gefahr durch keine andere Maßnahme als das Verhalten des Täters abwendbar sein.
Beim Rettungswillen sind neben der Kenntnis der Gefahrenlage ein Handeln zum Zwecke der Gefahrabwendung Voraussetzung.
Insbesondere dann zumutbar ist die Gefahrduldung, wenn (1) der Täter die Gefahr selbst verursacht hat oder (2) er in einem besonderen Rechtsverhältnis mit erhöhten Gefahrtragungspflichten steht (z.B. Polizeibeamte, Soldaten, Feuerwehrleute).
Kontext
Was versteht man unter dem „entschuldigenden Notstand“ (§ 35 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.