Definition · Strafrecht

Notstand, defensiver (§ 228 StGB)

§ 228 StGB
Definition
Beim defensiven Notstand beeinträchtigt der zur desjenigen, von dessen Verantwortungsbereich die Gefahr .
Erläuterung
Bei Einwirkungen auf Sachen unbeteiligter Dritter findet sich in § 228 BGB eine spezialgesetzliche Regelung, die in diesen Konstellationen dem allgemeinen rechtfertigenden Notstand vorgeht.
Kontext
Was versteht man unter einem „Defensivnotstand“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.