Definition · Strafrecht

Notstand, defensiver (§ 228 StGB)

Definition

Beim defensiven Notstand beeinträchtigt der Handelnde zur Gefahrabwendung Rechtsgüter desjenigen, von dessen Verantwortungsbereich die Gefahr ausgeht.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „Defensivnotstand“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 17 RdNr. 4, 50

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.