Definition · Strafrecht

Notstand, aggressiver (§ 904 BGB)

Definition

Beim Aggressivnotstand wirkt der Handelnde zur Gefahrabwendung auf eine Sache ein, von der die Gefahr nicht selbst ausgeht.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „Aggressivnotstand“?
Rechtsprechung & Quellen 1
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 17 RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.