Definition · Strafrecht

Notstand, aggressiver (§ 904 BGB)

Definition
Beim Aggressivnotstand wirkt der Handelnde zur auf eine ein, von der die Gefahr nicht ausgeht.
Erläuterung
Eine spezialgesetzliche Regelung für Einwirkungen auf Sachen, von denen die Gefahr nicht selbst ausgeht, enthält § 904 BGB. In diesen Konstellationen geht die Norm dem allgemeinen rechtfertigenden Notstand vor.
Kontext
Was versteht man unter einem „Aggressivnotstand“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.