Nötigungsnotstand (§§ 34, 35 StGB)
§ 240) ist, d.h. von durch Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit seiner selbst, eines Angehörigen oder einer ihm nahe stehenden Person dazu genötigt wird, einen Straftatbestand zu erfüllen.