Definition · Strafrecht

Nötigungsnotstand (§§ 34, 35 StGB)

§ 34 StGB § 35 StGB
Definition
Vom Nötigungsnotstand spricht man, wenn der Täter zugleich einer Nötigung (§ 240) ist, d.h. von durch Gewalt oder Drohung mit einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit seiner selbst, eines Angehörigen oder einer ihm nahe stehenden Person dazu genötigt wird, einen Straftatbestand zu erfüllen.
Erläuterung
Umstritten ist die Rechtsfolge. Nach h.M. soll der Täter, der sich auf die Seite des Unrechts stellt, niemals gerechtfertigt handeln können. Mangels Angemessenheit wird daher der rechtfertigende Notstand (§ 34 StGB) verneint; in Betracht kommt aber Straffreiheit über den entschuldigenden Notstand (§ 35 StGB).
Kontext
Was versteht man unter dem „Nötigungsnotstand“ (§§ 34, 35 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.