Definition · Strafrecht

Niedrige Beweggründe (§ 211 Abs. 2 StGB)

§ 211 Abs. 2 StGB
Definition
Niedrige Beweggründe liegen vor, wenn die einer Tötung nach allgemeiner Anschauung sind und auf Stufe stehen. Hierbei sind die der Tat zu berücksichtigen. Gefühle wie Eifersucht, Rache, und Enttäuschung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie unbegründet bzw. nicht mehr sind.
Kontext
Definiere den Begriff „niedrige Beweggründe“ (§ 211 Abs. 2 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.