Definition · Zivilrecht

Nichtvermögensschaden (§ 253 Abs. 1 BGB)

§ 253 Abs. 1 BGB
Definition
Der Nichtvermögensschaden ist eine Beeinträchtigung von Gütern und Interessen (= Schaden).
Erläuterung
Nichtvermögensschäden werden grundsätzlich nicht ersetzt (§ 253 Abs. 1 BGB), sofern keine gesonderte gesetzliche Regelung besteht. So besteht z.B. ein Entschädigungsanspruch, wenn die in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter betroffen sind (= Schmerzensgeld). Ein Anspruch auf Geldentschädigung findet sich im BGB zudem noch in § 651n Abs. 2 BGB. Darüber hinaus leitet der BGH bei schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Geldentschädigungsanspruch unmittelbar aus den Grundrechten und dem staatlichen Schutzauftrag ab (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Kontext
Definiere den Begriff des „Nichtvermögensschadens“ (§ 253 Abs. 1 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.