Nichtvermögensschäden werden grundsätzlich nicht ersetzt (
§ 253 Abs. 1 BGB), sofern keine gesonderte gesetzliche Regelung besteht. So besteht z.B. ein Entschädigungsanspruch, wenn die in
§ 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter betroffen sind (=
Schmerzensgeld). Ein Anspruch auf Geldentschädigung findet sich im BGB zudem noch in
§ 651n Abs. 2 BGB. Darüber hinaus leitet der BGH bei schwerwiegender Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Geldentschädigungsanspruch unmittelbar aus den Grundrechten und dem staatlichen Schutzauftrag ab (
Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 1 Abs. 1 GG).