Definition · Strafrecht

Nichtöffentlich (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 201 Abs. 1 StGB § 202b StGB
Definition
Nichtöffentlich ist das an einen begrenzten, „“ gerichtete Wort.
Kontext
Definiere den Begriff „nichtöffentlich“ (§ 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.