Definition · Zivilrecht

Nichtberechtigter (i.S.d. § 816 Abs. 1 BGB)

§ 816 Abs. 1 BGB
Definition
Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 1 BGB ist, wer im Zeitpunkt nicht ist.
Erläuterung

Zwar führt die nachträgliche Genehmigung zu einer Wirksamkeit der Verfügung; an der Nichtberechtigung ändert sie indes nichts.

Kontext
Wer ist Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 1 BGB?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.