Definition · Zivilrecht

Nichtberechtigter (§ 816 Abs. 2 BGB)

§ 816 Abs. 2 BGB
Definition
Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB ist, wer weder der Leistung zugrunde liegenden Forderung ist, noch rechtsgeschäftlich oder gesetzlich zur der Forderung befugt ist.
Kontext
Wer ist Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.