Definition · Strafrecht

Nicht zur Kenntnis bestimmt (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 202 Abs. 1 StGB
Definition
Nicht zur Kenntnis bestimmt ist ein Schriftstück auch dann, wenn der nach dem Willen des Kenntnis nehmen soll.
Kontext
Definiere den Begriff „nicht zur Kenntnis bestimmt“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.