Nicht unmittelbar wahrnehmbar (§ 202a Abs. 2 StGB)
Nicht unmittelbar wahrnehmbar sind Daten, wenn ihr Bedeutungsgehalt nicht ohne weiteres, sondern erst nach technischer Umformung mit den menschlichen Sinnen erfassbar ist.
Rechtsprechung & Quellen 2
- Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 202a RdNr. 2