Definition · Strafrecht

Nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensgestaltung (§ 238 Abs. 1 StGB)

§ 238 Abs. 1 StGB
Definition
Die Beeinträchtigung ist nicht unerheblich, wenn das Verhalten des s für das jenseits einer mit sich bringt und damit außerhalb dessen liegt, was das noch unter besonnener hinzunehmen hat.
Erläuterung
Mit Wirkung zum 01.10.2021 hat der Gesetzgeber § 238 StGB zur Stärkung des Opferschutzes neu gefasst. Bis dahin verlangte die Vorschrift eine schwerwiegende Beeinträchtigung.
Kontext
Wann ist eine Beeinträchtigung „nicht unerheblich“ (§ 238 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.