Definition · Strafrecht

Nicht entfernen (§ 123 Abs. 1 StGB)

§ 123 Abs. 1 StGB
Definition
Ein Nichtentfernen ist kein , sondern ( Unterlassungsdelikt), dessen nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter nicht widerrechtlich eingedrungen ist. Die Voraussetzungen sind: (1) ein Wille des Berechtigten (nachträgliche Willensbildung), (2) des Berechtigten, die zu , und (3) das Nichtentfernen des Täters.
Kontext
Definiere den Begriff „nicht entfernen“ (§ 123 Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.