Definition · Strafrecht

Nemo-tenetur-Grundsatz

Art. 20 Abs. 3 GG Art. 2 Abs. 1 GG Art. 1 Abs. 1 GG
Definition
Der Beschuldigte ist verpflichtet, an seiner eigenen mitzuwirken.
Erläuterung
Die StPO zwingt den Beschuldigten nicht, an seiner eigenen Überführung mitzuwirken. Vielmehr gilt im deutschen Strafprozess der von der Achtung vor der menschlichen Würde geprägte rechtsstaatliche Grundsatz der Aussagefreiheit (nemo tenetur se ipsum accusare, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG). So steht es dem Angeklagten frei, sich zur Sache einzulassen oder zu schweigen.
Vertiefung
Ebenso ist etwa die Beeinträchtigung der Willensbildungs- und Willensbetätigungsfreiheit durch Folter in verschiedensten Ausprägungen verboten (§ 136a Abs. 1 StPO).
Kontext

Was besagt der „nemo-tenetur-Grundsatz“?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.