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title: "Definition: Negatives Interesse (§ 122 Abs. 1 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/negatives-interesse-122-abs-1-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Negatives Interesse (§ 122 Abs. 1 BGB)

## Definition

Das negative Interesse umfasst alle Schäden, die der <word idx="0"/> dadurch erleidet, dass er auf die <word idx="1"/> eines Rechtsgeschäfts <word idx="2"/>.

## Erläuterung

<erklaerung>Beim Ersatz des negativen Interesses ist der Geschädigte so zu stellen, als hätte er von dem ungültigen Rechtsgeschäft niemals erfahren. Erfasst ist somit nicht nur der Ersatz von Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts getätigt hat. Daneben kann der Ersatzberechtigte auch entgangene Vorteile aus solchen Geschäften ersetzt verlangen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit unterlassen hat. Insgesamt wird der Ersatzanspruch jedoch durch das Erfüllungsinteresse (= positives Interesse) nach oben begrenzt.</erklaerung><eselsbruecke>Als Merkhilfe dient: <br><b>P</b>ositiv = <b>P</b>flicht erfüllt; <b>N</b>egativ = <b>N</b>ie gehört!</eselsbruecke>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/negatives-interesse-122-abs-1-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
