Definition · Zivilrecht

Negatives Interesse (§ 122 Abs. 1 BGB)

§ 122 Abs. 1 BGB
Definition
Das negative Interesse umfasst alle Schäden, die der dadurch erleidet, dass er auf die eines Rechtsgeschäfts .
Erläuterung
Beim Ersatz des negativen Interesses ist der Geschädigte so zu stellen, als hätte er von dem ungültigen Rechtsgeschäft niemals erfahren. Erfasst ist somit nicht nur der Ersatz von Aufwendungen, die er im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts getätigt hat. Daneben kann der Ersatzberechtigte auch entgangene Vorteile aus solchen Geschäften ersetzt verlangen, die er wegen der vermeintlichen Wirksamkeit unterlassen hat. Insgesamt wird der Ersatzanspruch jedoch durch das Erfüllungsinteresse (= positives Interesse) nach oben begrenzt.
Lerntipp
Als Merkhilfe dient:
Positiv = Pflicht erfüllt; Negativ = Nie gehört!
Kontext
Definiere den Begriff „negatives Interesse“ (§ 122 Abs. 1 BGB):

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.