Definition · Zivilrecht

Negatives Interesse (§ 122 Abs. 1 BGB)

Definition

Das negative Interesse umfasst alle Schäden, die der Ersatzberechtigte dadurch erleidet, dass er auf die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts vertraut.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „negatives Interesse“ (§ 122 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 81.A. 2022, § 122 RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.