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title: "Definition: Negative Publizität des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/negative-publizitaet-des-handelsregisters-15-abs-1-hgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Negative Publizität des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB)

## Definition

Nach herrschender Meinung sind auch Fälle, in denen nicht nur die eintragungspflichtige Tatsache, sondern auch die zugehörige <word idx="0"/> Tatsache nicht eingetragen war, über <a href="https://dejure.org/gesetze/HGB/15.html" title="&sect; 15 HGB">§ 15 Abs. 1 HGB</a> zu lösen (<word idx="1"/>). Geschützt wird nicht das Vertrauen in die <word idx="2"/> des Handelsregisters, sondern das <word idx="3"/> Vertrauen in die <word idx="4"/> und das Schweigen des Handelsregisters über <word idx="5"/>. Diesen Schutz soll auch der Dritte erfahren, der von der Ersttatsache in anderer Weise erfahren hat. Ausnahmsweise ist <a href="https://dejure.org/gesetze/HGB/15.html" title="&sect; 15 HGB">§ 15 Abs. 1 HGB</a> nicht anwendbar, wenn zwischen nicht eingetragener Erst- und Zweittatsache so wenig Zeit liegt, dass sich kein Vertrauen hat bilden können, oder die Tatsache <word idx="6"/> geblieben ist.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/negative-publizitaet-des-handelsregisters-15-abs-1-hgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
