Nach herrschender Meinung sind auch Fälle, in denen nicht nur die eintragungspflichtige Tatsache, sondern auch die zugehörige Tatsache nicht eingetragen war, über
§ 15 Abs. 1 HGB zu lösen (). Geschützt wird nicht das Vertrauen in die des Handelsregisters, sondern das Vertrauen in die und das Schweigen des Handelsregisters über . Diesen Schutz soll auch der Dritte erfahren, der von der Ersttatsache in anderer Weise erfahren hat. Ausnahmsweise ist
§ 15 Abs. 1 HGB nicht anwendbar, wenn zwischen nicht eingetragener Erst- und Zweittatsache so wenig Zeit liegt, dass sich kein Vertrauen hat bilden können, oder die Tatsache geblieben ist.