Definition · Zivilrecht

Negative Publizität des Handelsregisters (§ 15 Abs. 1 HGB)

§ 15 Abs. 1 HGB
Definition
Nach herrschender Meinung sind auch Fälle, in denen nicht nur die eintragungspflichtige Tatsache, sondern auch die zugehörige Tatsache nicht eingetragen war, über § 15 Abs. 1 HGB zu lösen (). Geschützt wird nicht das Vertrauen in die des Handelsregisters, sondern das Vertrauen in die und das Schweigen des Handelsregisters über . Diesen Schutz soll auch der Dritte erfahren, der von der Ersttatsache in anderer Weise erfahren hat. Ausnahmsweise ist § 15 Abs. 1 HGB nicht anwendbar, wenn zwischen nicht eingetragener Erst- und Zweittatsache so wenig Zeit liegt, dass sich kein Vertrauen hat bilden können, oder die Tatsache geblieben ist.
Kontext
Was versteht man unter der „negativen Publizität“ des Handelsregisters bei fehlender Voreintragung (§ 15 Abs. 1 HGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.