Definition · Strafrecht

Nebentäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB)

§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB
Definition
Nebentäter ist, wer einen Tatbestand einem anderen verwirklicht oder auf der wirkung eines anderen gemeinsamen Tatentschluss aufbaut.
Erläuterung
Anders als bei der Mittäterschaft fehlt es bei der Nebentäterschaft an einem gemeinsamen Tatentschluss.
Beispielhaft: D und F geben unabhängig voneinander eine tödliche Menge Gift in das Glas des G, der daran verstirbt.
Eine ausdrückliche Regelung der Nebentäterschaft enthält das StGB nicht. Behandelt wird der Nebentäter als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB).
Kontext
Was versteht man unter einem „Nebentäter“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.