Nebentäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB)
Beispielhaft: D und F geben unabhängig voneinander eine tödliche Menge Gift in das Glas des G, der daran verstirbt.
Eine ausdrückliche Regelung der Nebentäterschaft enthält das StGB nicht. Behandelt wird der Nebentäter als Alleintäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB).