Definition · Strafrecht

Nebentäter (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB)

Definition

Nebentäter ist, wer einen Tatbestand unabhängig von einem anderen verwirklicht oder bei der Tatbegehung auf der Mitwirkung eines anderen ohne gemeinsamen Tatentschluss aufbaut.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „Nebentäter“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 39 RdNr. 3

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 19,99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.