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title: "Definition: Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/nebenbestimmung-36-vwvfg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG)

## Definition

Die Hauptregelung eines <word idx="0"/> kann durch zusätzliche Bestimmungen (= Nebenbestimmung) ergänzt oder <word idx="1"/> werden (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/36.html" title="&sect; 36 BVwVfG: Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt">§ 36 VwVfG</a>). Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens <word idx="2"/> lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft.

## Erläuterung

Eine — nicht abschließende — Auflistung möglicher Nebenbestimmungen samt Legaldefinitionen findet sich in <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/36.html" title="&sect; 36 BVwVfG: Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt">§ 36 Abs. 2 VwVfG</a>. In Praxis und Klausur lässt sich eine Nebenbestimmung in der Regel einem dieser normierten Typen zuordnen. Häufig sind Nebenbestimmungen von der Hauptregelung eines Verwaltungsakts (= Inhaltsbestimmung) abzugrenzen — vor allem deshalb, weil hiervon die statthafte Klageart abhängt.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/nebenbestimmung-36-vwvfg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
