Definition · Öffentliches Recht

Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG)

Definition

Die Hauptregelung eines Verwaltungsakts kann durch zusätzliche Bestimmungen (= Nebenbestimmung) ergänzt oder beschränkt werden (§ 36 VwVfG). Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens unberührt lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einer Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl. Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Aufl. 2020, § 12 RdNr. 1ff.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.