Definition · Öffentliches Recht

Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG)

§ 36 VwVfG
Definition
Die Hauptregelung eines kann durch zusätzliche Bestimmungen (= Nebenbestimmung) ergänzt oder werden (§ 36 VwVfG). Eine Nebenbestimmung liegt vor, wenn die Behörde den Kern des ursprünglichen Begehrens lässt und nur eine zusätzliche Regelung trifft.
Erläuterung
Eine — nicht abschließende — Auflistung möglicher Nebenbestimmungen samt Legaldefinitionen findet sich in § 36 Abs. 2 VwVfG. In Praxis und Klausur lässt sich eine Nebenbestimmung in der Regel einem dieser normierten Typen zuordnen. Häufig sind Nebenbestimmungen von der Hauptregelung eines Verwaltungsakts (= Inhaltsbestimmung) abzugrenzen — vor allem deshalb, weil hiervon die statthafte Klageart abhängt.
Kontext
Was versteht man unter einer Nebenbestimmung (§ 36 VwVfG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.