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title: "Definition: Nebenanlagen, untergeordnete (§ 14 Abs. 1 BauNVO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/nebenanlagen-untergeordnete-14-abs-1-baunvo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Nebenanlagen, untergeordnete (§ 14 Abs. 1 BauNVO)

## Definition

Eine bauliche Anlage ist eine untergeordnete Nebenanlage, wenn sie funktional und räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck der Hauptanlage oder des Baugebiets zugeordnet ist und in diesem Verhältnis eine nachrangige, sinnvoll ergänzende Rolle einnimmt.

## Erläuterung

Neben den in §§ 2 bis 13 genannten Anlagen lässt <a href="https://dejure.org/gesetze/BauNVO/14.html" title="&sect; 14 BauNVO: Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-W&auml;rme-Kopplungsanlagen">§ 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO</a> auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zu, sofern sie dem Nutzungszweck der Grundstücke im Baugebiet oder dem Gebiet selbst dienen und seine Eigenart nicht durchbrechen. Praktisch handelt es sich bei Anlagen i.S.d. <a href="https://dejure.org/gesetze/BauNVO/14.html" title="&sect; 14 BauNVO: Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-W&auml;rme-Kopplungsanlagen">§ 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO</a> in einem Wohngebiet etwa um Gartenhäuser, Klopfstangen für Teppiche oder Müllboxen.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/nebenanlagen-untergeordnete-14-abs-1-baunvo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
