Nebenanlagen, untergeordnete (§ 14 Abs. 1 BauNVO)
§§ 2bis 13 genannten Anlagen lässt § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zu, sofern sie dem Nutzungszweck der Grundstücke im Baugebiet oder dem Gebiet selbst dienen und seine Eigenart nicht durchbrechen. Praktisch handelt es sich bei Anlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO in einem Wohngebiet etwa um Gartenhäuser, Klopfstangen für Teppiche oder Müllboxen.