Definition · Öffentliches Recht

Nebenanlagen, untergeordnete (§ 14 Abs. 1 BauNVO)

§ 14 Abs. 1 BauNVO
Definition
Eine bauliche Anlage ist eine untergeordnete Nebenanlage, wenn sie und räumlich-gegenständlich dem primären der Hauptanlage oder des Baugebiets ist und in diesem Verhältnis eine , sinnvoll ergänzende Rolle einnimmt.
Erläuterung
Neben den in §§ 2bis 13 genannten Anlagen lässt § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zu, sofern sie dem Nutzungszweck der Grundstücke im Baugebiet oder dem Gebiet selbst dienen und seine Eigenart nicht durchbrechen. Praktisch handelt es sich bei Anlagen i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 1 BauNVO in einem Wohngebiet etwa um Gartenhäuser, Klopfstangen für Teppiche oder Müllboxen.
Kontext
Was versteht man unter „untergeordneten Nebenanlagen“ (§ 14 Abs. 1 BauNVO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.