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title: "Definition: Ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/ne-bis-in-idem-art-103-abs-3-gg"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG)

## Definition

Der Grundsatz ne bis in idem verbietet es, den Angeklagten nach den allgemeinen Strafgesetzen zu <word idx="0"/> und zu bestrafen, sofern dieser in <word idx="1"/> Sache bereits <word idx="2"/> wurde.

## Erläuterung

Der auch als <b>Doppelbestrafungsverbot</b> bezeichnete Grundsatz reicht insoweit <b>über den Wortlaut des <a href="https://dejure.org/gesetze/GG/103.html" title="Art. 103 GG">Art. 103 Abs. 3 GG</a> hinaus</b>, als nicht nur die erneute Bestrafung, sondern auch die Bestrafung <b>nach Freispruch</b> sowie sogar die <b>erneute Strafverfolgung</b> selbst untersagt sind. In diesen Konstellationen besteht <b>ein Verfahrenshindernis</b>. <vertiefung>Nur in <b>Ausnahmefällen</b> kann das <b>rechtskräftig durch Sachentscheidung abgeschlossene Verfahren</b> wieder aufgenommen werden. Geschützt wird der Einzelne davor, wegen desselben Sachverhalts <b>erneut gerichtlich belangt</b> zu werden. <b>Die Rechtssicherheit hat hier also Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit</b>.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/ne-bis-in-idem-art-103-abs-3-gg
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
